Datenschutzfolgeabschätzung für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz

Zu sehen ist eine Frau mit smarter Brille an einem Supermarktregal.© BMWK/ Mittelstand-Digital

In Artikel 35 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist vorgesehen, dass bei speziellen Formen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt werden muss. Diese Verpflichtung obliegt dem Verantwortlichen der Verarbeitung, der die Risiken für die Rechte der Betroffenen einschätzt, die sich aus der Verarbeitung ergeben können. Das Zentrum Chemnitz erläutert in einer neuen Publikation, wie eine solche Abschätzung im Kontext des Einsatzes Künstlicher Intelligenz (KI) durchgeführt werden kann.

Die Publikation finden Sie hier.